Der Gesetzentwurf über die Liste der Gründe für die Anerkennung eines Vorstandsmitglieds einer AG oder GmbH als ausgeschieden, wurde in erster Lesung verabschiedet
Am 12. Februar 2025 verabschiedete die Staatsduma in erster Lesung den Entwurf des Föderalen Gesetzes Nr. 724347-8 „Zur Änderung des Föderalen Gesetzes ‚Über Aktiengesellschaften‘ und des Artikels 32 des Föderalen Gesetzes „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“.
Dieser Gesetzentwurf enthält zwei offene Listen von Umständen: für AGs und für GmbHs. Bei Eintreten eines dieser Umstände gilt ein Vorstandsmitglied als ausgeschieden und seine Befugnisse erlöschen.
Mit diesem Gesetzentwurf soll verdeutlicht werden, unter welchen Umständen ein Mitglied des Vorstands (Aufsichtsrats) einer Gesellschaft als ausgeschieden gilt, wenn mindestens einer dieser Umstände vorliegt. Dieses Ziel wird in der Gesetzesbegründung erklärt.
Derzeit gibt es keine derartigen Listen in der Gesetzgebung (in den Erläuterungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation finden sich nur vereinzelte Hinweise auf derartige Umstände).
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Kriterien für AGs und GmbHs sind inhaltlich identisch.
Es geht um folgende Umstände:
· Tod eines Verwaltungsratsmitglieds;
· - das Inkrafttreten eines gerichtlichen Akts, durch den er/sie als geschäftsunfähig, in seiner/ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt oder als vermisst anerkannt oder für tot erklärt wird;
· Inkrafttreten einer gerichtlichen Verurteilung, mit der eine Sanktion in Form des Entzugs des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, verhängt wird, oder einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Form der Aberkennung von Rechten verhängt wird;
· Abschluss des Verfahrens zur Veräußerung des Vermögens oder Beendigung des Insolvenzverfahrens im Rahmen eines solchen Verfahrens oder eines außergerichtlichen Insolvenzverfahrens gemäß dem Föderalen Gesetz Nr. 127-FZ „Über Insolvenz (Bankrott)“ vom 26. Oktober 2002;
· Eingang einer schriftlichen Mitteilung eines Mitglieds des Vorstands (Aufsichtsrats) der Gesellschaft über den Verzicht auf seine Befugnisse bei der Gesellschaft;
· - in anderen durch föderales Gesetz geregelten Fällen.
Der Gesetzesentwurf sieht auch einige andere Änderungen der Gesetze über AGs und GmbHs vor.
Die Anwälte von Mosgo & Partners verfolgen alle Entwicklungen genau, um Lösungen anzubieten, die den Interessen und Bedürfnissen unserer Mandanten entsprechen.