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07.03.2025
Der Staatsduma wurde ein Gesetzentwurf zur Klärung vorgelegter Fristen für die Veröffentlichung der Ergebnisse von Konkursverfahren
07.03.2025

Der Staatsduma wurde ein Gesetzentwurf zur Klärung vorgelegter Fristen für die Veröffentlichung der Ergebnisse von Konkursverfahren

Am Gesetzentwurf Zur Änderung der Artikel 28 und 213-7 des Föderalen Gesetzes 28. Februar 2025 erhielt die Staatsduma den Nr. 853428-8 "'Über die Insolvenz (Konkurs)' (in Bezug auf die Aufnahme von Informationen in das Einheitliche Föderale Register für Informationen über den Konkurs)".

 Dieser Gesetzentwurf sieht die Verpflichtung des vor, Konkursverwalters die Ergebnisse des Konkursverfahrens in die föderalen Ressourcen einer juristischen Person spätestens 10 Kalendertage nach dem Datum einer gerichtlichen Handlung über den Abschluss des Verfahrens einzustellen.

Die Zehn-Tage-Frist wird nun ab dem Datum des Abschlusses des Verfahrens berechnet.

Im Oktober letzten Jahres hat das Verfassungsgericht der Russischen Föderation Gewissheit in dieser Angelegenheit geschaffen und vorläufige Regeln aufgestellt (Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 07.10.2024№ 44-P). Eine davon besagt, dass, wenn das Gericht das Verfahren nach dem 8. Oktober 2024 abgeschlossen hat, die Frist ab dem Datum der Entscheidung des Gerichts darüber zu berechnen ist.

Der Gesetzentwurf sieht vor sieht vor eine normative Konsolidierung des vom Verfassungsgericht der Russischen Föderation festgelegten Ansatzes und, dass die genannte Frist ab dem Datum berechnet wird, an dem ein Arbitragegericht einen Rechtsakt über den Abschluss des in einer Konkursasache angewandten einschlägigen Verfahrens erlässt.

Ähnliche Änderungen sind für die Vorschrift vorgesehen über die Pflichten des Insolvenzverwalters in einem Bürgerinsolvenzverfahren.

Wenn der Gesetzentwurf angenommen wird, könnten die Änderungen 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Am 3. März 2025 wurde dieser Gesetzentwurf vom Vorsitzenden der Staatsduma und seinem zuständigen Ausschuss geprüft.

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Ilona Ambartsumian
Ilona Ambartsumian
Junior Associate
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