Ein einzelner Aktionär: Muss er sich im Handelsregister registrieren?
Mit dem 1. September 2014 ist die Änderung des Art. 98 Abs. 6 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation in Kraft getreten, damit geht einher, dass Aktiengesellschaften, die nur aus einem Beteiligten bestehen, dies künftig im Handelsregister angeben müssen.
Mehr als ein Jahr ist vergangen, dennoch sind bislang viele Firmen nicht sicher, wie sie auf die Änderung reagieren sollen. Eine Antwort auf diese Frage finden Sie weiter unten.
1. WIE WAR ES FRÜHER?
Die ursprüngliche Fassung des Art. 98 Abs. 6 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation sah vor, dass die Angabe über das Vorhandensein nur eines einzelnen Aktionärs in der Aktiengesellschaft in die Satzung aufgenommen werden muss. Die Satzung muss bekanntermaßen beim föderalen Steuerdienst hinterlegt werden. Beliebige Änderungen dieser unterlagen (und unterliegen) der Registrierungspflicht.
2. WAS HAT SICH GEÄNDERT?
Seit dem 1 September 2014 wird nicht mehr verlangt, die Satzung der Aktiengesellschaft zu ändern für den Fall, dass alle Aktien der Gesellschaft im Besitz eines einzelnen Aktionär sind. Allerdings muss dies nun direkt ins Handelsregister eingetragen werden.
Jegliche Änderungen des Handelsregisters müssen unter Beachtung des speziellen Verfahrens erfolgen (Die Ordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 25.01.2012 № ММВ-7-6/25@ „Über die Zulassung der Form und Anforderungen bei der Ausfertigung von Dokumenten, zur Vorlage bei der Registrierungsstelle im Rahmen der staatlichen Registrierung juristischer Personen, Einzelunternehmer und Landwirte (Bauernhof)“, im Weiteren – die Ordnung des Föderalen Steuerdienstes), welches die Form der Einreichung von Mitteilungen beim Föderalen Steuerdienst vorschreibt (bekannte Formvorgaben R13001, R14001 usw.). Die Einreichung von formlosen Dokumenten ist nicht möglich.
3. PROBLEM
Abgesehen von der Änderung im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, ist weder das Gesetz vom 08.08.2001 № 129-ФЗ „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und Einzelunternehmer“ (im Weiteren – Gesetz über die Registrierung juristischer Personen), noch die Ordnung des Föderalen Steuerdienstes entsprechenden Änderungen unterzogen worden.
Anders gesagt, eine Formvorgabe, in Übereinstimmung mit welcher es möglich wäre die Mitteilung über den einzelnen Aktionär im Handelsregister einzutragen, gibt es im Moment nicht.
4. WAS IST ZU TUN?
Wir nehmen an, dass in der aktuellen Situation, bis zu Änderungen am Gesetz über die Registrierung juristischer Personen und an der Ordnung des Föderalen Steuerdienstes, die Vorschrift des Art. 98 Abs. 6 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation faktisch keine Anwendung findet. Es ergibt daher keinen Sinn den einzelnen Aktionär im Handelsregister zu registrieren zu versuchen.
Diese Position vertritt auch der föderale Steuerdienst. In der Antwort auf unser Schreiben wurde bestätigt, dass bis zur entsprechenden Änderung die Eintragung der oben genannten Angaben im Handelsregister nicht möglich ist.
Nichtsdestotrotz, ist es unerlässlich den Zeitpunkt der Änderung der Gesetzgebung zu verfolgen: nachdem der Mechanismus in Kraft getreten ist, kann für eine verspätete Benachrichtigung des Föderalen Steuerdienste über die erfolgte Veränderungen (höchstwahrscheinlich wird die Vorschrift des Art. 5 Abs. 5 des Gesetztes über die Registrierung Anwendung finden: Frist – 3 Arbeitstage) eine Ordnungsstrafe drohen (Art. 14.25 Ordnungswidrigkeitsgesetzbuch).