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26.11.2015
Videokonferenzen im Wirtschaftsprozess
26.11.2015

Videokonferenzen im Wirtschaftsprozess

Der oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat vor kurzem den Gesetzentwurf Nr. 902889-6 in die Staatsduma der Russischen Föderation eingebracht, der eine Änderungen von Artikel 153.1 der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation vorsieht, wodurch die Durchführung von Videokonferenzen mit Hilfe anderer Wirtschaftsgerichte, sowie Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ermöglicht werden soll.

Zurzeit sieht die Wirtschaftsprozessordnung vor, dass ein Wirtschaftsgericht bei einem anderen Wirtschaftsgericht die Durchführung einer Videokonferenz anfragen kann, um so Verfahrensbeteiligten aus verschiedenen Landesteilen die Teilnahme am Prozess zu ermöglichen. Dies ist auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, unter Voraussetzung des Vorhandenseins erforderlicher technischer Einrichtungen, möglich. Das Wirtschaftsgericht erlässt sodann darüber einen Beschluss nach Art. 73 der Wirtschaftsprozessordnung (richterlicher Auftrag).

Sofern der Gesetzentwurf verabschiedet wird, wird es den Wirtschaftsgerichten ermöglicht, auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Durchführung einer solchen Videokonferenz zu beauftragen. Das entsprechende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die Videokonferenz gem. Art. 155.1 der Zivilprozessordnung Russlands, welcher das Verfahren der Durchführung von Videokonferenzen in Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelt, durchführen.

Die Möglichkeit der Durchführung einer Videokonferenz wurde im Jahre 2010 zunächst bei den Wirtschaftsgerichten und daraufhin im Jahre 2013 auch bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeführt. Dem Gesetzentwurf zufolge, bekommen nun die ersteren die Möglichkeit, die Einrichtungen der letzteren zu benutzen.

Die Notwendigkeit einer solchen Änderung wurde durch das Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Insolvenz natürlicher Personen (1. Oktober 2015) verursacht. Dem Begleittext des Entwurfs zufolge verfügen die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, obwohl solche Sachen in Wirtschaftsgerichten zu verhandeln sind, landesweit über ein größeres Netzwerk von Standorten und stellen daher einen besseren Zugang zur Justiz dar.

Der Gesetzentwurf wird nun in der Staatsduma beraten werden.

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