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27.02.2017
Sofern die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unmöglich ist, wie man die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen beweisen kann?
27.02.2017

Sofern die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unmöglich ist, wie man die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen beweisen kann?

In dem Newsletter von Mosgo und Partner vom 15. November 2016 haben wir darüber informiert, dass alle juristische Personen in Russland die Information über ihre wirtschaftlich Berechtigten, d.h. natürliche Personen, die letztendlich unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% am Stammkapital einer Gesellschaft halten oder dessen Tätigkeit anderweitig kontrollieren können, bestimmen müssen.

Am 17 Januar 2017 veröffentlichte die Bundesfinanzaufsichtsbehörde (FSFM) ein Informationsschreiben (auf Russisch verfügbar), in dem sie angibt, in welchen Fällen die Verpflichtung der juristischen Person seine wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen als erfüllt angesehen wird.

FSFM erläutert, dass für den Fall, dass die Gesellschaft keine Auskunft über ihre wirtschaftlich Berechtigten erhalten konnte, diese auf offizielle Anfrage der Staatorgane die Unterlagen vorlegen muss, die nachweisen, welche tatsächlichen Maßnahmen sie zur Bestimmung ihrer wirtschaftlich Berechtigten  vorgenommen hat. Solche Unterlagen können offizielle (schriftliche) Anfragen an die Gesellschafter und die entsprechenden Antwortschreiben sein. Wir empfehlen auch die Sendebestätigungen und ein Verzeichnis über die Anhänge aufzubewahren.

Wir weisen darauf hin, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Bestimmung oder Übermittlung der Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage der zuständigen Behörden (FSFM, Finanzamt) eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 000 RUB nach sich zieht.

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Dieser Newsletter ist keine anwaltliche Rechtsberatung; er ist ausschließlich für informationelle und Bildungszwecke vorgesehen. „Mosgo & Partner“ übernimmt keine Haftung für Folgen der Verwendung der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen ohne spezielle professionelle Beratung.

© Mosgo & Partner. Moskau, 2017.


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