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15.11.2016
Juristische Personen werden zur Bestimmung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet
15.11.2016

Juristische Personen werden zur Bestimmung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet

Ab dem 21. Dezember 2016 treten die Änderungen, die juristische Personen zur Bestimmung und Aufbewahrung der Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten verpflichten, in Kraft. Die Änderungen werden durch den neuen Artikel 6.1 des Föderalgesetzes vom 07.08.2001 Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Legalisierung deliktisch erlangten Geldes (Geldwäsche) und der Terrorismusfinanzierung“ eingeführt.

Zur Erinnerung: unter dem Begriff eines wirtschaftlich Berechtigten versteht man eine natürliche Person, die letztendlich unmittelbar oder mittelbar (durch Dritte) mehr als 25% am Stammkapital einer Gesellschaft hält oder dessen Tätigkeit anderweitig kontrollieren kann.

Einzelheiten der Änderungen können Sie dem Newsletter von Mosgo & Partner entnehmen.



1. RECHTSNATUR DER VERPFLICHTUNG

Juristische Personen müssen:

  • Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten besitzen oder die nach den Umständen angemessenen und ausreichenden Maßnahmen zur Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten ergreifen, falls die Bestimmung der erforderlichen Informationen unmöglich ist;
  • Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten mindestens einmal pro Jahr aktualisieren;
  • Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten mindestens fünf Jahre aufbewahren;
  • auf Anfrage der zuständigen Behörden diesen die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten oder die ergriffenen Maßnahmen zur Bestimmung dieser zur Verfügung stellen.

Gesellschafter müssen ihrerseits der Gesellschaft die zur Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.



2. SUBJEKTE DER VERPFLICHTUNG

    Alle juristischen Personen müssen die wirtschaftlich Berechtigten bestimmen. Ausgenommen sind:

  • staatliche und kommunale Behörden oder Einrichtungen, staatliche außerbudgetäre Fonds sowie staatliche Organisationen, an dessen Kapital die Russische Föderation, Subjekte der Russischen Föderation oder Kommunen mehr als 50% halten;
  • internationale Organisationen, fremde Staaten oder Verwaltungseinheiten fremder Staaten mit eigenständiger Rechtsfähigkeit;
  • zum organisierten Handel zugelassenen Emittenten von Wertpapieren, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wertpapiere zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind;
  • ausländische Organisationen, deren Wertpapiere an einer ausländischen Börse gehandelt werden, die in einer von der Zentralbank Russlands geführten Liste aufgeführt ist.


3. INFORMATIONEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN

Die Gesellschaften müssen die folgende Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln:

  • vollständiger Name
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Passangaben
  • Adresse
  • Steueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Daten der Migrationskarte
  • Daten des Dokuments, welches das Recht zum Aufenthalt in der Russischen Föderation bestätigt (z.B. Aufenthaltserlaubnis oder befristete Aufenthaltserlaubnis)


4. HAFTUNG

Der neue Artikel 14.25.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches der Russischen Föderation sieht Geldstrafen von bis zu 40 000 RUB gegen verantwortliche Personen der Gesellschaften und bis zu 500 000 RUB gegen die Gesellschaften bei Nichterfüllung ihrer Pflichten zur Bestimmung, Aktualisierung, Aufbewahrung oder Übermittlung der Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten an die zuständigen Behörden vor.



5. EMPFEHLUNGEN

Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten müssen am Ort des Einzelexekutivorgans der Gesellschaft aufbewahrt werden. Falls die Gesellschaft die erforderlichen Informationen nicht ermitteln kann, empfehlen wir, eine offizielle Anfrage an die Gesellschafter zu stellen und eine Kopie sowie die Sendebestätigung aufzubewahren. Die Antworten der Gesellschafter sind auch unter den Dokumenten der Gesellschaft aufzubewahren.

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