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26.07.2016
Zinsen nach Artikeln 317.1 und 395 ZGB RF: Gesetzesnovellierung tritt am 1. August 2016 in Kraft
26.07.2016

Zinsen nach Artikeln 317.1 und 395 ZGB RF: Gesetzesnovellierung tritt am 1. August 2016 in Kraft

Die Zinsaufschlag-Prozedur nach den Artikeln 317.1 und 395 ZGB RF wurde nunmehr novelliert. Die Änderungen wurden durch Föderalgesetz vom 03.07.2016 (Nr. 315-FZ) eingeführt und treten am 1. August 2016 in Kraft.

Details dazu finden Sie im Mosgo & Partner Newsletter:


1. ZINSAUFSCHLAG NACH ARTIKEL 317.1 ZGB RF

 Artikel 317.1 ZGB RF (gesetzliche Zinsen in Verbindlichkeiten mit Zahlungsaufschub) wurde erst im Jahr 2015 eingeführt. Trotz seiner kurzen Verweildauer bot das Gesetz Schwierigkeiten im Geschäftsalltag. Viele Unternehmen verunsicherte es, ihre Verträge anpassen zu müssen, um gesetzliche Zinsaufschläge zu vermeiden, die für sie, als auch für ihre Partner hinderlich wären.

Der Gesetzgeber hat die Dringlichkeit der Nachkorrektur des Artikels 317.1 ZGB RF für den Geschäftsalltag erkannt und seine Anwendung modifiziert. Beginnend mit dem 1. August 2016 sind die Zinsaufschläge nur aufgrund ihrer Erwähnung durch einen Vertrag oder ein bestimmtes Gesetz zu veranschlagen.

Beginnend mit dem 1. August 2016 sind die Zinsaufschläge nur aufgrund ihrer Erwähnung durch einen Vertrag (oder ein bestimmtes Gesetz) zu veranschlagen.

Im Falle, dass der Aufschlag auf den genannten Zins durch Vertrag zu Stande kommt, liegt die Standard-Zins-Rate mit dem vorgegebenen Leitzins der Russischen Zentralbank in der jeweiligen Zeitspanne. Das heißt, im Falle, dass sich der Leitzins in dem gegebenen Zeitraum ändert, muss der Zinsaufschlag auf die verschiedenen Zeiträume aufgeteilt und mit den jeweiligen Leitzinsen berechnet werden. Jedoch können sich die Parteien auf eine Zinsrate außerhalb dieses Standards einigen.

Zusätzlich kommt mit der Gesetzesänderung des Artikels 317.1 ZGB RF auch hinzu, dass dieser nun nicht mehr nur auf Unternehmen, sondern auf alle zivilrechtlichen Angelegenheiten Anwendung findet. 


2. ZINSEN NACH ARTIKEL 395 ZGB RF

Der Artikel 395 (Haftung bei Verletzung monetärer Verpflichtungen) wurde auch 2015 einer Revision unterzogen. Unter dieser Änderung glich der Verzugszins dem durchschnittlichen Bankzinssatz für Einlagen von Privatpersonen. Diese Neuerung erhielt sowohl positives als auch negatives Feedback; die Implementierung stellte sich als umständlicher als die vorherigen Regularien heraus.

In Anbetracht der Situation brachte der Gesetzgeber Korrekturen zum Artikel 395 ZGB RF hervor. Nun sind Zinsraten, die unter Artikel 395 ZGB RF fallen, am Leitzins der Russischen Zentralbank auszurichten, jeweils dem Zeitraum des Verzuges entsprechend.

Ab 1. August 2016 sind Zinsen, die unter Artikel 395 ZGB RF fallen, am Leitzins der Russischen Zentralbank auszurichten.

Diese Regularien des Artikels 395 ZGB RF sind standardmäßig anzuwenden, wenn nicht anders laut Gesetz oder Vertrag festgeschrieben ist.


3. ZUSAMMENFASUNG 

Zusammenfassend treten am 1. August 2016 zwei Artikel zum Zinsaufschlag– Artikel 317.1 und Artikel 395 des ZGB RF – mit den deutlich unterschiedlichen Anwendungsgrenzen in Kraft:

  Artikel 317.1

Artikel 395

Anwendbarkeit
(standardmäßig)
Nicht anwendbar
standardmäßig.

Anwendbar
standardmäßig.
Zinssatz
(standardmäßig)
Leitzinssatz der Russischen Zentralbank
(gültig zum festgelegten Zeitraum),
insofern kein alternativer Zinssatz
durch Vertrag oder Gesetz vereinbart wurde.

     
Geltungsbereich 

Alle  
zivilrechtlichen Transaktionen


Ergänzend ist anzumerken, dass Absatz 2 der Verordnung des Plenums des Russischen Obersten Wirtschaftsgerichts und des Plenums des Russischen Obersten Gerichts vom 08.10.1998 Nr. 13/14 außer Kraft getreten ist, mit der Verkündung der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts vom 24.03.2016 Nr. 7. Demnach gilt die Regelung, von 360 Tagen als für 1 Jahr gerechneten Tagen und 30 Tagen – für 1 Monat, für den Zweck der Zinsberechnung, als nicht mehr rechtskräftig.


Unserer Betrachtung nach werden die Gerichte nun die tatsächliche Anzahl der Verzugstage und nicht die mutmaßlichen 360 Tage für 1 Jahr und 30 Tage für 1 Monat für die Zwecke der Zinsberechnung anwenden.

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