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14.06.2016
Neue Gesetzesänderung über das Optionskaufrecht an Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
14.06.2016

Neue Gesetzesänderung über das Optionskaufrecht an Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Von nun an kann ein Halter von Vorkaufsrechten put- und call-Optionen von russischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne Anwesenheit der anderen Partei durchführen. In diese In diesem Fall sendet der Notar die Dokumente über den Ankauf/Verkauf von Anteilen an die Registrierung der Föderalen Steuer-Behörde und die Annahme-Erklärung zum Anbieter.

Dies löst ein praktisches Problem, wenn der Anbieter nach der Annahmeerklärung (mit anderen Worten, nach Vertragsabschluss) das Notariat verlässt, um den Anteilsübergang zu registrieren.

Details – im Newsletter von Mosgo & Partner.


1. HINTERGRUND

Ein neuer Artikel wurde im Russischen Zivilgesetzbuch eingeführt betreffend dieses Vorkaufsrechts bei Abschluss des Vertrages, kurz vor Gesetzesänderungen  im russischen GmbH-Recht. Auch wenn Optionskaufrechte bereits zuvor in der Praxis eingesetzt wurden, barg es eine Risiko für die Parteien: Optionen waren nicht im Gesetz verankert. Artikel 429.2 des Zivilgesetzbuches definiert die Vereinbarung über die Ausstellung eines unwiderruflichen Angebots auf Abschluss eines zukünftigen Vertrages.

Optionen bieten substanziell mehr Freiheit im Unternehmensalltag, wie 

  • Gesellschaftsverträge;
  • komplexe M&A Deals;
  • Lösung von Unternehmenskrisen.
  • Gleichzeitig setzt das Russische Recht die notarielle Beurkundungspflicht bei GmbH-Share-deals fort. Die Parteien unterzeichnen gebräuchlich Verträge über den An- und Verkauf von Anteilen im Beisein eines Notars.

    Entsprechend, bevor die Gesetzesänderung des GmbH-Rechts in Kraft trat, waren Vorkaufsoptionen schwer anwendbar auf Anteilstransaktionen am Stammkapital von russischen GmbHs. Wenn der Ausgeber nach der Annahme das Notariat verließ, war der einzige Weg daraus eine Gerichtsverhandlung.


    2. NEUE PROZEDUR

    Mit dem Bundesgesetz vom 29.12.2015 No. 391-FZ wurden Änderungen hinsichtlich Paragraf 11 Artikel 21 des GmbH-Gesetzes eingeführt, worüber Vorkaufsrechte an Anteilen von GmbHs effizienter werden sollen.

    Das Gesetz setzt die folgende Prozedur fort:

  • Zum einen muss das unwiderrufliche Angebot notariell beglaubigt werden (alternativ kann auch die Vereinbarung auf Erteilung des unwiderruflichen Angebots notariell beglaubigt werden);
  • Im folgenden erklärt der Angebotsempfänger seine Annahme bei notarieller Beglaubigung;
  • Dann überreicht der Notar die Annahme an den Anbieter und übersendet die Dokumente an die Föderale Steuerbehörde zur Registrierung der Übertragung der Rechte an Anteilen (innerhalb von 2 Werktagen). 
  • Dies löst ein praktisches Problem, wenn der Anbieter nach der Annahmeerklärung (mit anderen Worten, nach Vertragsabschluss) das Notariat verlässt, um den Anteilsübergang zu registrieren. Insofern die Anwesenheit in der zweiten und dritten Phase nicht nötig ist, kann der Angebotsempfänger sicher sein, dass die Rechteübertragung vertragsgemäß stattfindet.    

    Der Verkäufer der Option ist nicht in der Lage vom Vertragsabschluss und der Eintragung der Anteilsübertragung abzuweichen, wenn das Angebot oder die Vereinbarung zum Verkauf der Option notariell beurkundet ist. 

    Mit Einführung des Gesetzes ist die Prozedur auf beide Fälle anwendbar, Call-Optionen (das Recht Anteile zu erwerben) und Put-Optionen (das Recht Anteile zu veräußern). Ein unwiderrufliches Angebot gilt als angenommen mit der notariellen Beurkundung der Annahme. Der Übergang der Anteile gilt als abgeschlossen entsprechend den Änderungen im staatlichen Handelsregister der Gesellschaften.


    3. RISIKEN

    Die Nutzung von  Optionen hinsichtlich GmbH-Anteilen kann nichts desto trotz Risiken bergen, z.B.:

  • Annahmeverweigerung der notariellen Beurkundung. Der Zeitraum zwischen Angebot und Annahme, insbesondere wenn beide von unterschiedlichen Notaren ausgeführt werden, sowie die einseitige Natur der Annahmeerklärung stärken die Verantwortung des Notars in der Überprüfung der Dokumente und können zu einer Annahmeverweigerung führen.
  • Nachweis von Eintrittsbedingungen. Wenn das Angebot eine aufschiebende oder eine Folge-Bedingung enthält, dann muss der Notar die Möglichkeit des Eintrettens oder Nicht-Eintretens der jeweiligen Bedingung einschätzen. Fehlend bestehender Praxis und Klarstellungen der Notarvereinigung, können Notare zu Beginn die notarielle Beurkundung der Annahme verweigern.
  • Anfechtung des Anbieters. Das Risiko der Anfechtung des Rechts auf Anteilsübertragung nimmt zu, wenn die Optionsrechte in Konfliktsituationen ausgeübt wurden.

  • Neben diesen Risiken bietet die neue Prozedur den Parteien erheblichen Schutz für das Optionskaufverfahren und wird aus unserer Sicht ein nützliches Tool bei M&A Transaktionen werden.   

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Materialien zum Artikel
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