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16.09.2021
Abschaffung der Repatriierungsverpflichtung von Devisenerlösen
16.09.2021

Abschaffung der Repatriierungsverpflichtung von Devisenerlösen

Das Föderale Gesetz vom 28.06.2021 Nr. 223-FZ „Über die Änderung des Föderalen Gesetzes „Über die Währungsregulierung und Währungskontrolle“ (FZ Nr. 223), ist am 01.07.2021 in Kraft getreten und löst damit die Verpflichtung ab erzielte Devisenerlösen durch in Russland Ansässige rückführen zu müssen.

Mit dieser Novelle wurde die Tendenz zur Abschaffung der der Pflicht zur Repatriierung von Devisenerlösen durch Ansässige bei Außenhandelsverträgen fortgesetzt, welche auf das gesamtgesellschaftliche Engagement und die Liberalisierung der Währungsvorschriften zurückzuführen ist (s.a. unseren Artikel aus dem Jahr 2019).

1. ABSCHAFFUNG DER PFLICHT ZUR REPATRIIERUNG VON DEVISENERLÖSEN FÜR ANSÄSSIGEN

Das Föderale Gesetz Nr. 223 hat die Pflicht zur Repatriierung von erzielten Devisenerlösen an entsprechend autorisierte Banken im Rahmen von Außenhandelsverträgen abgeschafft, welche:

  • die Übertragung von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen und/ oder einer Weitergabe von Informationen und geistigem Eigentum (einschließlich der Rechte an diesen) vorsahen, und

  • ab dem 01.07.2021 (oder auch früher, wenn die vertraglichen Verpflichtungen bis zu diesem Stichtag nicht erfüllt wurden) abgeschlossen wurden.

Faktisch, bezieht sich dies auf alle Auslandshandelsverträge zwischen Ansässigen und Nichtansässigen welche mit Fremdwährung beglichen werden, vorbehaltlich der weiter unten aufgeführten Ausnahmen.

2. DAS RECHT, DEVISENERLÖSEN AUF AUSLANDSBANKKONTEN VON ANSÄSSIGEN ZU TRANSFERIEREN

Das Föderale Gesetz Nr. 223 hat die Möglichkeit für Ansässigen vorgesehen, ausgeführte Devisenerlösen auf ihre außerhalb der Russischen Föderation eröffneten Bankkonten gutzuschreiben.

Das Föderale Gesetz Nr. 223 hebt die Verpflichtung der Ansässigen nicht auf, Vertragspflichten aus Auslandshandelsverträgen einzuhalten bzw. aufzukündigen, sondern bietet mehr Möglichkeiten, diese auszugestalten.

Nichtsdestotrotz sollte klar sein, dass die Abschaffung der Verpflichtung einer Repatriierung von Devisenerlösen an entsprechend autorisierte Banken die Verpflichtung der Ansässigen nicht aufhebt, in der einen oder anderen Form Pflichten zur Erfüllung oder Beendigung von Außenhandelsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich der positiven Auswirkungen einer Abschaffung der Pflicht zur Repatriierung von Devisenerlösen sind wir der Ansicht, dass zusammen mit der Möglichkeit, diese erzielten Erlöse auf ein ausländisches Bankkonto zu transferieren, für Ansässigen folgende Möglichkeiten eröffnet werden:

  • Risikominimierung, da erhöhte Risiken mit den Beschränkungen der jeweiligen Länder einhergehen, in welchen die Geschäftspartner ansässig sind/ Verringerung der Transaktionskosten für die Transferierung von Fremdwährungseinkünften aus diesen Ländern nach Russland, da Ansässigen nun in der Lage sein werden, Zahlungen von Nichtansässigen auf Bankkonten in ihren Ländern zu empfangen;

  • die Chancen, ausländische Investitionen und Investoren anzuziehen, erhöhen sich, wenn Ansässigen Auslandsbankkonten eröffnen, was es Nichtansässigen erleichtert, Zahlungen im Rahmen von Außenhandelsverträgen zu leisten.

3. BISHERIGE UND NEUE EINSCHRÄNKUNGEN FÜR ANSÄSSIGEN

Dennoch wurde die Pflicht zur Repatriierung von Devisenerlösen durch das Föderale Gesetz Nr. 223 nicht vollständig abgeschafft. So wird die obligatorische Repatriierung von Exporterlösen für Außenhandelsverträge zwischen Ansässigen und Nichtansässigen beibehalten, die die Ausfuhr einer Reihe von Rohstoffen (Öl, Gas, Holz, Edelsteine usw.) gemäß der gesetzlich festgelegten Außenhandelswarenverzeichniskodes (TN WED EAES), welche durch das Föderale Gesetz Nr. 223 vom 10.12.2003 ins Föderale Gesetz 173-FZ "Über die Währungsregulierung und Währungskontrolle" (FZ Nr. 173) mit eingebracht wurden.

Die Repatriierung von Devisenerlösen auf Konten zugelassener Banken ist nach wie vor für die Ausfuhr der meisten Rohstoffe verpflichtend.

Die Abschaffung der Repatriierungspflicht von Devisenerlösen wurde nur für Ansässigen eingeführt, die keine Rohstoffe exportieren (sog. „Nichtrohstoffexporteure“). Es ist erwähnenswert, dass eine teilweise Befreiung von der Repatriierung für Exporteure von Rohstoffen (jetzt - 30 % der Erlöse) ab dem 01.01.2020 eingeführt wurde - allerdings nur für auf Rubel lautende Erlöse.

Eine weitere Einschränkung bestand darin, dass die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank Rossii) durch das Föderale Gesetz Nr. 223 das Recht erhielt, eine (derzeit noch nicht erstellte) Liste von Ansässigen zu erstellen, die der Bank Rossii umfangreiche Informationen über Außenhandelsverträge, insbesondere über die Art und Weise, in der sie ausgeführt oder beendet werden, zur Verfügung stellen müssen.

4. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN FÜR ANSÄSSIGEN

Durch die Abschaffung der Repatriierung von Devisenerlösen können Exporteure von Nichtrohstoffen nicht gem. Art. 15.25, Pkt. 4 russisches Gesetzbuch über die Ordnungswidrigkeiten haftbar gemacht werden. Dieser Pkt. Wurde am häufigsten auf Fälle angewendet bei welchen Ansässigen, die Devisenerlösen aus Außenhandelsverträgen nicht fristgerecht repatriiert haben.

Doch wie bereits erwähnt, bedeutet die Abschaffung der Repatriierung von Devisenerlösen nicht, dass der Ansässige von der Verpflichtung befreit ist, Vertragspflichten aus Außenhandelsverträgen innerhalb der darin festgelegten Frist zu erfüllen oder zu beenden. Auch andere Anforderungen zur Einhaltung der Devisenvorschriften wurden nicht abgeschafft: Außenhandelsverträge müssen nach wie vor bei den Banken registriert werden, ebenso wie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Anforderungen für die Einreichung von Dokumenten bei der Bank.

Insbesondere sind wir der Ansicht, dass Nichtrohstoffexporteure gemäß Art. 15.25, Pkt. 4.3 russische Gesetzbuch über die Ordnungswidrigkeiten haftbar gemacht werden können (dieser Pkt. wurde dem Gesetz im Jahr 2020 hinzugefügt), der eine ähnliche Haftung vorsieht - eine Geldbuße in Höhe von 5 % bis 30 % des Betrags, den ein Ansässige einem Nichtansässigen schuldet, wenn der Ansässige seine Verpflichtungen aus Außenhandelsverträgen nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erfüllt oder kündigt.

Ein Exporteur von Nichtrohstoffen muss immer noch die Risiken berücksichtigen, die zur einer Ordnungswidrigkeit führen können – bspw. gem. Art. 15.25, Pkt. 4.3 russisches Gesetzbuch über die Ordnungswidrigkeiten

Insbesondere, wenn ein Nichtrohstoffexporteur aufgrund eines Außenhandelsvertrages verpflichtet wird, erzielte Deviseneinkünfte auf sein ausländisches Bankkonto zu transferieren und versäumt, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen, kann sich gem. Art. 15.25, Pkt. 4.3 russisches Gesetzbuches über die Ordnungswidrigkeiten haftbar machen.

5. FAZIT

Während die Abschaffung der Repatriierung von Deviseneinkünften eine positive Entwicklung für russische Exporteure darstellt, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung oder Beendigung von Außenhandelsverträge nach wie vor obligatorisch. Die erweiterten Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Anforderungen in Verbindung mit der Beibehaltung der erheblichen Ordnungswidrigkeiten für Exporteure erlaubt es nicht, im vollen Umfang über die vollständige Liberalisierung der Währungsvorschriften zu sprechen.

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