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01.04.2016
VERJÄHRUNGSFRISTEN
01.04.2016

VERJÄHRUNGSFRISTEN

WICHTIG!
Der Einfachheit halber haben wir einige Einzelheiten außer Acht gelassen.
Denken Sie bitte immer daran: diese Einzelheiten können ihren individuellen Rechtsstand ausschlaggebend ändern.

ART DES ANSPRUCHS

FRIST

RECHTSNORM1

Allgemeine Verjährungsfrist

3 Jahre

Art. 196 Pkt. 1 ZGB

„Maximale“ Verjährungsfrist

10 Jahre

Art. 196 Pkt. 2, Art. 200 Pkt. 2 Abs. 2 ZGB

Unwirksame Rechtsgeschäfte

 

 

Anfechtbares Rechtsgeschäft

1 Jahr

Art. 181 Pkt. 2 ZGB

Nichtiges Rechtsgeschäft

3 Jahre

Art. 181 Pkt. 1 ZGB

Anfechtung der Beschlüsse von Versammlungen

 

 

Allgemeine Frist

6 Monate

Art. 181.4 Pkt. 5 ZGB

AG: Beschlüsse der Aktionärsversammlungen

3 Monate

Art. 49 Pkt. 7 AGG, Pkt. 104, 111 OG-PV Nr. 25

GmbH: Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen

2 Monate

Art. 43 Pkt. 4 GmbHG, Pkt. 104, 111 OG-PV Nr. 25

Insolvenzverfahren: Anfechtung der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen

20 Tage

Art. 15 Pkt. 4 IG

Anfechtung des nichtigen Versammlungsbeschlusses als unwirksam

3 Jahre

Pkt. 112 OG-PV Nr. 25

Verletzung des Vorkaufsrechts auf den Teil des Miteigentums, auf den Geschäftsanteil in einer GmbH, AG, Personengesellschaft

3 Monate

Art. 250 Pkt. 3 ZGB, Art. 21 Pkt. 18 GmbHG, Art. 7 Pkt. 4 AGG, Art. 15 Pkt. 8 des PGG

Verkauf (Verpachtung) eines Betriebs: Ansprüche der Gläubiger

3 Monate

Art. 562 Pkt. 3, Art. 657 Pkt. 3 ZGB

Werkvertrag

 

 

Ansprüche aus Qualität der Arbeiten

1 Jahr

Art. 725 Pkt. 1 ZGB

Ansprüche aus Qualität der Bauarbeiten am Großbauobjekt

3 Jahre

Art. 725 Pkt. 1 ZGB

Güterbeförderung

 

 

Güterbeförderung, Fracht

1 Jahr

Art. 797 ZGB, Art. 42 SVO, Art. 126 EBVO, Art. 164 BSVGB, Art. 408 HSFGB

Schiffszusammenstoß, Rettungsmaßnahmen

2 Jahre

Art. 164 Pkt. 5 BSVGB, Art. 409 HSFGB

Versicherung

 

 

Vermögensversicherung

2 Jahre

Art. 966 Pkt. 1 ZGB

Haftversicherung für Schäden an das Leben, Körper, Gesundheit und an das Vermögen dritter Personen

3 Jahre

Art. 966 Pkt. 2 ZGB

Scheck: Ansprüche des Scheckinhabers

6 Monate

Art. 885 Pkt. 3 ZGB

Ansprüche aus Arbeitsstreitfällen

 

 

Ansprüche aus individuellen Arbeitsstreitfällen (nicht verbunden mit Kündigung)

3 Monate

Art. 392 ArbGB

Ansprüche aus Kündigung

1 Monat

Art. 392 ArbGB

Ansprüche aus Schadenszufügung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

1 Jahr

Art. 392 ArbGB


[1] Liste der Abkürzungen wird am Ende dieses Informationsbriefes angeführt.


HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN:

1) Wann beginnt der Lauf der Verjährungsfrist? Nach allgemeiner Regel (mit einigen Ausnahmen): als Datum des Beginns der Verjährungsfrist gilt das Datum, wann die Person erfahren hat oder erfahren musste, 1) dass ihr Recht verletzt wurde und 2) wer ihr Recht verletzt hat (richtiger Beklagte) (Pkt. 1, 3 der OG-PV Nr. 43). Wird durch den Vertrag die Erfüllungsfrist festgelegt, beginnt die Verjährungsfrist ab Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen (Art. 200 Pkt. 2 ZGB). Erbfolge, Umwandlung der juristischen Person, Übergang des Eigentums für die Sache, Abtretung der Forderung und andere Arten der Gesamt- bzw. Einzelrechtsnachfolge haben auf den Lauf der Verjährungsfrist keine Auswirkungen.

2) In welchen Fällen kann die Verjährung gehemmt werden? Die Verjährung wird während der Abwicklung des obligatorischen Beschwerdeverfahrens (ab 01.06.2016) sowie während der Umsetzung anderer gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung gehemmt.
3) Was bedeutet die s. g. „maximale“ Verjährungsfrist? Wie es aus der Antwort auf die Frage Nr. 1 folgt, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, falls die Person über die Verletzung ihres Rechts nicht erfahren hat bzw. die Umstände, wann sie über diese Verletzung erfahren musste, nicht eingetreten sind. Ab 01.09.2013 wurde Art. 196 ZGB mit der Bestimmung ergänzt, damit die Regel eingeführt wurde, nach welcher sich die Verjährungsfrist maximal auf 10 Jahre erstreckt, auch im Fall wenn die Person über die Verletzung ihres Rechts nicht erfahren hat bzw. wenn die Umstände, wann sie über diese Verletzung erfahren musste, nicht eingetreten sind.
4) Kann die Person von den Folgen der Verjährungsfristversäumnis befreit werden? Ein kommerzielles Unternehmen (juristische Person bzw. Einzelunternehmer) kann von den Folgen der Verjährungsfristversäumnis nicht befreit werden. Eine natürliche Person kann in Ausnahmefällen mittels Einreichung eines Antrags von den Folgen der Verjährungsfristversäumnis befreit werden.
5) Wie kann die Verjährungseinrede geltend gemacht werden? Wer muss die eingetretene  Verjährung nachweisen? Die Verjährungseinrede kann nur durch den Antrag eines Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden. Dieser Verfahrensbeteiligte muss auch nachweisen, dass die Verjährung eingetreten ist.
6) Existieren es Ansprüche, welche den Verjährungsregelungen nicht unterliegen? Ja. Das sind z. B. Abwehransprüche in Bezug auf ein Vermögen des Eigentümers (des gesetzmäßigen Besitzers) dieses Vermögens, Ansprüche der Kontoinhaber auf die Auszahlung der auf Bankkonten erliegenden Geldmittel, Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche aus Verletzung der persönlichen Nichtvermögensrechte.


LISTE DER ABKÜRZUNGEN:
ZGB Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation
ArbGB Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation
BSVGB Binnenschiffsverkehrsgesetzbuch der Russischen Föderation 
HSFGB Handelsschifffahrtsgesetzbuch der Russischen Föderation
GmbHG Föderalgesetz vom 08.02.1998 Nr. 14-ФЗ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“
AGG  Föderalgesetz vom 26.12.1995 Nr. 208-ФЗ „Über Aktiengesellschaften“
PGG Föderalgesetz vom 03.12.2011 Nr. 380-ФЗ „Über Personengesellschaften“
SVO Föderalgesetz vom 08.11.2007 Nr. 259-ФЗ „Straßenverkehrs- und Stadtelektroverkehrsordnung“
EBVO Föderalgesetz vom 10.01.2003 Nr. 18-ФЗ „Eisenbahnverkehrsordnung der Russischen Föderation“
OG-PV Nr. 43 Verordnung des Plenums der Obersten Gerichts der RF vom 29.09.2015 Nr. 43 „Über einige Fragen, welche mit der Anwendung der Verjährungsregelungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation verbunden sind“
OG-PV Nr. 25 Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF vom 23.06.2015 Nr. 25 „Über die Anwendung durch Gerichte der einzelnen Bestimmungen des Abschnitts 1 des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“
IG Föderalgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-ФЗ „Über Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)“

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