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11.02.2016
Entsorgungsgebühr für Anhängerfahrzeuge: die Regierung der RF setzt die Gebührensätze fest
11.02.2016

Entsorgungsgebühr für Anhängerfahrzeuge: die Regierung der RF setzt die Gebührensätze fest

Am 6. Februar 2016 hat die Regierung der RF die Verordnung über die Entsorgungsgebühr für Autos und Anhängerfahrzeuge verabschiedet, mit welcher die Kennziffern für die Berechnung der Höhe von Entsorgungsgebühren festgesetzt wurden (Verordnung der Regierung der RF Nr. 81 vom 06.02.2016, nachfolgend als Verordnung Nr. 81 bezeichnet).


1. SACHSTAND 

Die Verpflichtung zur Einzahlung von Entsorgungsgebühren auf die nach Russland importierten bzw. in Russland hergestellten Anhängerfahrzeuge wurde nach langen Diskussionen in den Medien am 29. Dezember 2015 mittels einer Ergänzung zum Föderalgesetz „Über Wirtschafts- und Haushaltsabfälle“ (Art. 24.1 Pkt. 1) eingeführt. Früher existierte diese Verpflichtung nur für Transportmittel anderer Kategorien, wie LKW-Selbstkipper, und Chassis. Zurzeit ist die Entsorgungsgebühr für verschiedenen Arten der Bau- und Landwirtschaftsfahrzeuge zu zahlen. Wir werden jedoch nur die Entsorgungsgebühr für Anhängerfahrzeuge eingehen. 

Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 81 fehlten jedoch die relevanten Gebührensätze, weshalb die Einzahlung der Gebühr nicht möglich war. Dessen ungeachtet ist die Einzahlung der Gebühr als eine obligatorische Voraussetzung für die Inumlaufsetzung und Registrierung von Anhängerfahrzeugen auf dem Territorium Russlands festgelegt worden. Im Falle von importierten Anhängerfahrzeugen war die Gebühr bei der Grenzüberquerung zu entrichten. 

Die nun endlich festgelegten Kennziffern für die Ermittlung der Höhe der Gebühren hinsichtlich der neuen Anhängerfahrzeuge liegen in einer Spanne von 2,2 bis 2,7; hinsichtlich der Anhängerfahrzeuge über drei Jahre alt– von 10 bis 11,9. Der Basissatz für die Ermittlung der Gebührenhöhe beträgt 150 000 Rubel. Somit erreicht die Minimalhöhe der Gebühr 330 000 Rubel, bei den gebrauchten Anhängerfahrzeugen – 1,5 Mio. Rubel. Dies hat zur Folge, dass der Import von gebrachten Anhängerfahrzeugen nicht mehr rentabel ist.


2. ZEITPUNKT DER ENTSTEHUNG DER PFLICHT ZUR GEBÜHRENEINZAHLUNG 

Vor dem Erlass der Verordnung Nr. 81 wurde in der Presse vermutet, dass sich die Verpflichtung zur Einzahlung der Gebühr auf den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016 erstreckt. Es gab auch Informationen, dass einige Zolldienststellen die Inumlaufsetzung von Anhängerfahrzeugen mit Verweis auf das Fehlen von Gebührensätzen suspendieren würden. 

Die Verordnung Nr. 81 verweist jedoch darauf, dass sie zum Zeitpunkt ihres Veröffentlichungsdatums in Kraft treten soll. Die Veröffentlichung auf der Website des Rechtsinformationsportals pravo.gov.ru hat aber erst am 10. Februar 2016 stattgefunden. Daraus folgt, dass die Verpflichtung von Importeuren und Herstellern der Anhängerfahrzeuge zur Entrichtung der Gebühr erst ab diesem Zeitpunkt (10.02.2016) zustande gekommen ist. 

Eine anderweitige Auslegung hätte die Rückwirkung eines den Rechtsstatus des Steuerzahlers beeinträchtigenden Gesetzes zur Folge, was unseres Erachtens den verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche.


3. SCHLUSSFOLGERUNG 

Die Verpflichtung der Hersteller und Importeure zur Einzahlung der Entsorgungsgebühr ist ab dem 10. Februar 2016 in Kraft getreten. Der rückwirkende Einsatz von Gebührensätzen ist unseres Erachtens verfassungswidrig. Für den Fall, dass die Zoll- bzw. Registrierungsbehörden Ansprüche auf die Einzahlung der Gebühr für den vorangegangen Zeitraum erheben, halten wir es unter Umständen für praktikabel, vom Gerichtsschutz Gebrauch zu machen.

Materialien zum Artikel
pdf Entsorgungsgebühr DE 194Kb
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