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11.12.2015
Über die Verwendung des Leitzins der Zentralbank Russlands ab dem 1. Januar 2016
11.12.2015

Über die Verwendung des Leitzins der Zentralbank Russlands ab dem 1. Januar 2016

Die Regierung der Russischen Föderation hat bestimmt, dass ab dem 1. Januar 2016 anstelle der Refinanzierungsrate auf alle Beziehungen, die durch Akte der Regierung der Russischen Föderation reguliert werden, der Leitzins der Zentralbank Russlands angewendet wird, sofern nichts gegenteiliges in einem föderalen Gesetz festgelegt ist (Regierungserlass der Russischen Föderation Nr. 1340 vom 8. Dezember 2015). 

Die bringt zum Beispiel eine Erhöhung der Bußgelder für Verträge, die im Rahmen des Vertragssystems (FZ-44) geschlossen werden, sowie eine Erhöhung der Rückzahlungsleistung auf in den primären Wirtschaftsbereichen gewährte Kredite mit sich. 

 

1. DIE KERNAUSSAGEN DER ÄNDERUNGEN 

In dem Großteil der Regierungsakte der Russischen Föderation wird der Begriff der „Refinanzierungsrate“ verwendet. Allerdings hat die Zentralbank Russlands seit September 2012 die Parameter der Refinanzierungsrate nicht mehr verändert. Seit dem 14. September 2012 beträgt sie 8,25% p.a. 

Der Leitzins wurde von der Zentralbank Russlands am 13. September 2013 eingeführt und er ist der Hauptindikator der Geldpolitik. Am 11. Dezember 2015 wurde beschlossen den im August 2015 gebilligten Leitzins auf dem Wert von 11% p.a. zu belassen. Die nächste Sitzung des Vorstands der Zentralbank Russlands, bei welchem die Frage der Höhe des Leitzinses behandelt wird, wurde auf den 29. Januar 2016 terminiert. 


2. WELCHE ANGELEGENHEITEN WERDEN VON DEN ÄNDERUNGEN BERÜHRT 

Die Änderung der Zinsrate berührt sehr wahrscheinlich die folgenden Fälle: 

  • Bußgelder für Verträge, die im Rahmen des Vertragssystems geschlossen werden (FZ-44) 

  • Zahlung von Zinsen auf an Unternehmen gewährte Kredite, die in primären Wirtschaftsbereichen, inkl. dem Agrarsektor, dem Verteidigungsindustriekomplex sowie der Luftfahrtindustrie tätig sind 

  • Zahlung von Zinsen auf Kredite, die juristischen Personen für die Realisierung von Investitionsprojekten im Bereich der sozialen Dienstleistungen erhalten haben. 

  • Bei der Berechnung der Höhe verschiedener Subventionen aus dem Staatsbudget 

  • Bei der Tarifbildung, zum Beispiel bei der Berücksichtigung der Kosten für Kredite in der Elektrizitätsindustrie 

  • In anderen Fällen, die in Regierungsakten der Russischen Föderation festgelegt sind. 


3. DER AUSTAUSCH DER REFINANZIERUNGSRATE MIT DEM LEITZINS IN STEUERRECHLICHEN BEZIEHUNGEN 

Laut einiger Aussagen, ist ein Gesetzesvorhaben über die Abänderung des Steuergesetzes der Russischen Föderation geplant, in Übereinstimmung mit welchem ab dem 1. Januar 2016 der Leitzins der Zentralbank Russlands die Refinanzierungsrate ersetzen soll, insbesondere für den Zweck der Berechnung von Bußgeldern und Zinsen. 

Allerdings wurde der Text des Gesetzesvorhabens bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf die offizielle Seite regulation.gov.ru gestellt, zudem sind keine Informationen über die Einbringungen des Gesetzesvorhabens in die Staatsduma der Russischen Föderation vorhanden.

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