Russische Vertragshändler schließen nicht selten Vertragshändlerverträge mit ausländischen Lieferanten ab. Häufig sehen solche Verträge vor, dass der Lieferant zur jeder Zeit sich das Recht vorbehält, den Vertragshändlervertrag jederzeit kündigen zu können, ohne das für den Vertragshändler ein Entschädigungs-/ Ausgleichsanspruch vorgesehen ist. Es ist jedoch keineswegs so, dass das Gericht eine Entschädigung verweigert, selbst wenn solche Vertragsbestimmungen vorliegen.