Aktuelles
19.10.2017 Deutsch-russische Erbschaftsangelegenheiten – Theorie und Praxis

Partner der Rechtskanzlei Mosgo & Partner, Dr. Oleg Mosgo, LL.M hat am 19.10.2017 an der Sitzung des Rechtskomitees der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) mit dem Vortrag zum Thema der deutsch-russischen Erbschaftsangelegenheiten aufgetreten.

29.08.2017 Die Publikation von Oleg Mosgo in der zweiten Auflage des Werkes von Dr. Gerhard Schlitt und Dr. Gabriel Mueller

Bei dem C.H.Beck-Verlag ist vorkurzem die 2. Auflage des Werkes von Schlitt/Müller, “Handbuch Pflichtteilsrecht“, 2017 erschienen. Das umfassende Handbuch enthält eine ausführliche Darstellung aller relevanten Themen des Pflichtteilsrechts. Neben der gerichtlichen und der kautelarjuristischen Praxis ist auch das gesamte Bewertungs- und Steuerrecht behandelt.

29.05.2017 Großangelegtes Investitionsprojekt im Moskaueren Gebiet: “Mosgo & Partners” konsultiert eine Unternehmensgruppe SARIA

“Mosgo & Partners” ist als Berater der Unternehmensgruppe SARIA, eines Unternehmens in Bereich der Verwertung von Abfällen tierischer Herkunft, im Rahmen des Abschlusses einer millionenschweren Vereinbarung mit der Regierung des Moskauer Gebiets aufgetreten.

27.02.2017 Sofern die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unmöglich ist, wie man die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen beweisen kann?

In dem Newsletter von Mosgo und Partner vom 15. November 2016 haben wir darüber informiert, dass alle juristische Personen in Russland die Information über ihre wirtschaftlich Berechtigten, d.h. natürliche Personen, die letztendlich unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% am Stammkapital einer Gesellschaft halten oder dessen Tätigkeit anderweitig kontrollieren können, bestimmen müssen.

17.02.2017 Zwangsgeld in Russland: eine Möglichkeit vom Schuldner die Befolgung eines Urteils durch die Vornahme bestimmter Handlung zu erzwingen

Die Russische Gesetzgebung und Gerichtspraxis hat eine neue Methode entwickelt, den Schuldner zur Befolgung eines Urteils über die Vornahme einer bestimmten Handlung zu zwingen – ein gerichtliches Beugemittel, welches an den klagenden Gläubiger zu zahlen ist, von Wissenschaftlern auch Zwangsgeld (franz.: „astreinte“) genannt.

Was versteht man unter Zwangsgeld, in welchen Fällen kann es verlangt werden und was sind die tatsächlichen Summen, die die Gerichte geneigt sind, zu verhängen? Antworten auf diese Fragen können Sie unserem nachfolgenden Newsletter entnehmen.

23.12.2016 Immobilienkauf von natürlichen Personen: warum der Ehestand des Verkäufers wichtig ist

Bei Immobilien- oder Anteilskäufen von natürlicher Person muss man in Russland potentielle Rechte des Ehepartners des Verkäufers beachten. Russische Ehepartner haben Miteigentum an dem gesamten Vermögen, das von einem der Ehepartner während der Ehe erworben wurde, sofern sie nicht einen Ehevertrag geschlossen haben, in dem etwas anderes vereinbart ist. 

09.12.2016 Rating von Anwaltskanzleien Pravo.Ru-300 Wir sind stolz, Ihnen mitteilen zu können, dass «Mosgo und Partner» in Rating von Anwaltskanzleien Pravo.Ru-300 als Leader in folgenden Kategorien ausgezeichnet wurde. 15.11.2016 Juristische Personen werden zur Bestimmung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet

Ab dem 21. Dezember 2016 treten die Änderungen, die juristische Personen zur Bestimmung und Aufbewahrung der Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten verpflichten, in Kraft. Die Änderungen werden durch den neuen Artikel 6.1 des Föderalgesetzes vom 07.08.2001 Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Legalisierung deliktisch erlangten Geldes (Geldwäsche) und der Terrorismusfinanzierung“ eingeführt.

10.10.2016 Neues Gesetz über die Registrierung von Immobilien tritt in Kraft Das von der Staatsduma im vorigen Jahr verabschiedete Föderalgesetz über die Registrierung von Immobilien (Immobilienregistrierungsgesetz)  tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Das neue Gesetz verändert die gängigen Registrierungsregeln und ist deshalb von Relevanz für die Mehrheit der Unternehmen und natürlichen Personen. 05.10.2016 Einlagen in das Vermögen der Aktiengesellschaft Ab dem 15. Juli 2016 ist es gesetzlich zulässig, Einlagen in das Vermögen der Aktiengesellschaft zu machen, ohne die Erhöhung ihres Stammkapitals einzutragen. Vorher war diese Maßnahme nur für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich.